Verkehrsrowdys

Auch im Straßenverkehr gibt es selbstverständlich schwarze Schafe. Doch nicht jeder Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ist gleichbedeutend mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: Die abgelaufene Parkuhr oder das Fahren ohne gültiges Kennzeichen sind sicher keine Kavaliersdelikte, im Unterschied zu aggressiven und rücksichtslosen Fahrern aber vergleichsweise harmlos. Weil von Dränglern, Rasern und Konsorten eine wesentlich größere Bedrohung ausgeht, widmen wir uns im Folgenden ausführlich dem wohl unangenehmsten Typus von Verkehrssündern und deren Vergehen.

Beleidigung

Meinungsverschiedenheiten sind im Straßenverkehr an der Tagesordnung. Missachtung der Vorfahrt, unangekündigter Spurwechsel oder die als zu langsam empfundene Geschwindigkeit: Das vermeintliche Fehlverhalten des anderen wird häufig mit abfälligen Kommentaren quittiert. Doch Vorsicht bei der Wortwahl! Jede verbale Entgleisung kann dich teuer zu stehen kommen, wenn der Empfänger dies zur Anzeige bringt. Denn Beleidigung ist eine Straftat, die mit empfindlichen Geldstrafen geahndet wird.

Zwar existiert kein einheitlicher Katalog für Beleidigungen, grundsätzlich bietet der gesunde Menschenverstand aber ausreichend Orientierung, welche Formulierungen nicht zumutbar sind. Da du mit Sicherheit über ein entsprechendes Vokabular verfügst, sparen wir uns an dieser Stelle schweren Herzens eine Auflistung von Schimpfwörtern und Ausdrücken. Hinweisen möchten wir dich hingegen darauf, dass selbst weniger explizite Aussagen gesetzlich als Beleidigung gewertet werden können. So haben Gerichte in der Vergangenheit bereits für Sätze wie „Sie haben den totalen Knall“ eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro verhängt.

Drücke dich also auch in der Hitze des Gefechts sorgfältig aus, selbst wenn du dich im Recht weißt, und lasse dir umgekehrt nicht alles gefallen. Übrigens gilt auch nonverbale Kommunikation als Beleidigung, den Mittelfinger und ähnliche obszöne Gesten solltest du daher ebenfalls vermeiden.     

Nötigung und Verkehrswidrigkeiten

Im Zusammenhang mit Dränglern und vergleichbaren aggressiven Fahrvergehen fällt häufig der Begriff der Nötigung. Tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch um einen nicht so eindeutigen Tatbestand wie der Sprachgebrauch vermuten lässt.   

Gesetzeslage

Die Straßenverkehrsordnung selbst beinhaltet keinen eigenen Paragraphen zur Nötigung – es gilt die Definition des Strafgesetzbuches. Demnach macht sich der Nötigung strafbar: „wer einen Menschen […] mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“ (§ 240 StGB). Diese abstrakt anmutende Beschreibung bietet auch in der juristischen Praxis nur einen Rahmen, die Entscheidung ist in aller Regel Auslegungssache.

Auf Verkehrsdelikte übertragen, lässt sich Folgendes festhalten: Für den Tatbestand ist Vorsatz entscheidend, der Rechtsprechung folgend sind weiterhin Faktoren wie Dauer und Intensität von Bedeutung. Ein kurzes Drängeln konstituiert demnach nicht zwangsläufig eine Nötigung, sehr wohl aber eine Ordnungswidrigkeit. Wenn dein Hintermann dich auf der Autobahn aber minutenlang verfolgt und schikaniert, handelt es sich hingegen eindeutig um eine Nötigung. Denn aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstandes hast du keine Wahl, als schneller zu fahren – du wirst dazu genötigt, deine Geschwindigkeit zu erhöhen oder die Spur zu wechseln, um einen Unfall zu vermeiden.

Auch grundloses Ausbremsen, Schneiden oder Behinderungen beim Überholen sind Verkehrsverstöße, die auf eine Nötigung hindeuten.

Strafmaß

Im Unterschied zu einer (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeit handelt es sich bei Nötigung um eine Straftat. Entsprechend harsch sind die Sanktionen: Im Fall einer Verurteilung drohen drei Punkte in Flensburg, ein mehrmonatiges Fahrverbot oder der vollständige Verlust der Fahrerlaubnis; auch ein Bußgeld und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sind je nach Schwere des Vergehens als Strafmaß vorgesehen.

Lichthupe

Anders als von vielen Autofahrern praktiziert, ist die Lichthupe kein zulässiges Allzwecksignal im Straßenverkehr. Ihre Einsatzmöglichkeiten sind begrenzt und klar definiert: Demnach ist der Gebrauch der Lichthupe lediglich dazu vorgesehen, andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren oder Hindernisse aufmerksam zu machen. Verkehrsrechtlich ist es ebenfalls erlaubt, das Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften „durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen“ anzukündigen (§ 16 Absatz 1 Nr. 1 StVO). In beiden Szenarien darf der Einsatz der Lichthupe nicht zur Blendung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Der Klügere gibt nach: Der richtige Umgang mit Dränglern und Co.  

Wenn du Opfer von aufdringlichen oder aggressiven Fahrern wirst, gilt es vor allem, Ruhe zu bewahren. Das mag nach einer Binsenweisheit klingen, ist aber angesichts realer Unfallgefahr und dem damit verbundenen Stress alles andere als leicht. Auf keinen Fall solltest du Feuer mit Feuer bekämpfen und dich auf die Spielchen eines Dränglers einlassen oder stur auf deinem Recht beharren, um einem Rowdy eine vermeintliche Lektion zu erteilen.

Versuche stattdessen, dich kontrolliert und schnellstmöglich der Situation zu entziehen, indem du die Spur wechselst. Um mit jeglichem falschen Stolz aufzuräumen, sei in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich gesagt, dass ein Nachgeben in diesem Kontext kein Zeichen von Schwäche bedeutet, der Straßenverkehr ist schließlich kein Wettkampf! Lasse dich deshalb auch weder auf der Autobahn noch innerhalb geschlossener Ortschafen unter keinen Umständen zu Verfolgungsjagden oder Rennen hinreißen. Entsprechenden Provokationen begegnest du im besten Fall mit einem müden Lächeln.

Im Falle einer Behinderung durch den Vordermann, z.B. grundloses Ausbremsen, plötzlicher Fahrbahnwechsel oder Schneiden, bleibt dir meist nur, dich auf dein Reaktionsvermögen und fahrerisches Können zu verlassen. Da sich solche unerwarteten Manöver auch bei vorausschauender Fahrweise eben nicht antizipieren lassen, solltest du am Steuer jederzeit höchste Wachsamkeit an den Tag legen.

Anzeige erstatten

Auf der Straße solltest du dich mit Verkehrsrowdys zwar nicht anlegen, im Nachhinein kannst du rücksichtslose und gefährliche Fahrer aber sehr wohl zur Rechenschaft ziehen. Eine Anzeige wegen Nötigung oder verkehrswidrigem Verhalten kannst du persönlich, telefonisch und auch online bei der zuständigen Polizeidienststelle aufgeben. Damit die Beamten einer solchen Meldung nachgehen können, solltest du dich um eine möglichst präzise Beantwortung der W-Fragen bemühen: wer, was, wann, wo? Kennzeichen, Fahrzeugtyp und -farbe sowie Angaben zum Aussehen des Fahrers sind Voraussetzung, um den Übeltäter ausfindig machen zu können. Auch den Ort des Geschehens, d.h. den Streckenabschnitt und den eigentlichen Tathergang solltest du genau beschreiben.

Im Zuge der Ermittlungen wird der verdächtige Verkehrssünder dann mit deinen Vorwürfen konfrontiert. Falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, bist du verpflichtet, als Zeuge zu erscheinen und auszusagen. Überlege dir deshalb, wenn der erste Zorn verraucht ist, ob du den Vorfall als anzeigewürdig erachtest und bereit bist, gegebenenfalls diesen Aufwand auf dich zu nehmen. Umgekehrt solltest du nicht aus Bequemlichkeit davon absehen, deinen Beitrag zu leisten, einen potenziell gefährlichen Fahrer aus dem Verkehr zu ziehen. Angst, dass Polizei oder Justiz deine Schilderung nicht ernst nimmt, brauchst du indes keine zu haben. Schließlich verfolgst du mit einer derartigen Anzeige keine finanziellen oder anderweitigen persönlichen Vorteile.    

Schuld sind immer die anderen?!

Der Mensch neigt zu Selbstüberschätzung und Nachsichtigkeit gegenüber eigenem Fehlverhalten. In kaum einem anderen Bereich lassen sich entsprechende psychologische Phänomene so deutlich beobachten wie im Straßenverkehr. Die Devise lautet meist: Verkehrsrowdys sind immer die anderen. Da du das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer aber nur bedingt beeinflussen kannst, solltest du dich zuallererst auf dich und deine Fahrweise konzentrieren. Heißt: Sei kein Rowdy!

Lasse deinen Frust, Ärger oder Zeitdruck nicht an anderen aus. Wahre stets den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand, fahre vorausschauend und konzentriert und verhalte dich nicht konfrontativ, sondern rücksichtsvoll. Mache keinen inflationären Gebrauch von Hupe und Lichthupe, und bewahre stets einen kühlen Kopf. Und wenn dein Geduldsfaden doch einmal reißen sollte und du deinem Unmut unbedingt Luft verschaffen musst, lass deine Schimpftiraden am Steuer bei geschlossenem Fenster los!

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