Sicher durch die Probezeit!

Mit dem Führerschein in der Tasche stehen dir viele Türe offen, an erster Stelle natürlich die Fahrertür! Doch mit der mobilen Freiheit geht auch eine große Verantwortung einher: Denn als selbstständiger Verkehrsteilnehmer musst du selbstverständlich auch deinen Beitrag zur Sicherheit auf unseren Straßen leisten.

Aufgrund mangelnder Fahrpraxis neigen Fahranfänger zu Leichtsinn und Fehleinschätzungen, das Unfallrisiko ist in den ersten Jahren am Steuer überdurchschnittlich hoch. Frischgebackene Führerscheinbesitzer stehen deshalb unter verschärfter Beobachtung und müssen ihre Eignung für zunächst zwei Jahre auf die Probe stellen.

Gesetzliche Grundlage

Die Probezeit gilt unabhängig des Alters und beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C oder D, also unmittelbar nach Bestehen der jeweiligen Führerscheinprüfung. Sie dauert auf den Tag genau zunächst zwei Jahre, wird allerdings nur einmalig angesetzt, d.h. du musst diesen Nachweis deiner Verkehrstauglichkeit nur einmal erbringen. Wenn du etwa mit Motorrad oder -roller die Probezeit bereits absolviert hast, musst du diese später als Auto- oder LKW-Fahrer nicht erneut durchlaufen und umgekehrt.

Ähnlich verhält es sich mit dem begleiteten Fahren, dem sogenannten „Führerschein mit 17“: Auch hier beginnt die Probezeit mit dem Erhalt der Fahrerlaubnis. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird diese dann lediglich durch den regulären Kartenführerschein ersetzt, die Probezeit läuft hingegen wie gehabt weiter.

Eingeführt wurde der Führerschein auf Probe übrigens zum 1. November 1986 mit Inkrafttreten von § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Zwischenzeitlich war es Fahranfängern in einigen Bundesländern möglich, die Probezeit durch Teilnahme an einer Fortbildung auf ein Jahr zu verkürzen, aktuell bestehen aber keine derartigen oder vergleichbaren Regelungen. Die Probezeit dauert deutschlandweit immer mindestens zwei Jahre. Ob du während dieser Zeit tatsächlich auch Fahrpraxis sammelst, spielt indes keine Rolle.

Verlängerung der Probezeit   

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verkehrsverstößen droht eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre. Grundsätzlich gilt: Für Führerscheinneulinge bedeutet jeder Eintrag im Flensburger Verkehrszentralregister zwangsläufig eine Verlängerung der Probezeit. Einen solchen „Punkt in Flensburg“ gibt es immer dann, wenn ein Verkehrsverstoß ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro zur Folge hat oder als Straftat eingestuft wird.

Ordnungswidrigkeiten, die mit geringeren Bußgeldern geahndet werden, haben also in der Regel keine Auswirkungen auf die Länge der Probezeit. Ein Strafzettel fürs Falschparken oder eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung führen als isolierte Vorfälle somit nicht zu einer Verlängerung.

Jene Verkehrsverstöße, die eine Verlängerung der Probezeit nach sich ziehen, werden gemäß der Schwere des Vergehens in zwei Kategorien eingeteilt. Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) unterscheidet hierbei zwischen schwerwiegenden (Katalog A) und weniger schwerwiegenden Verstößen (Katalog B). Diese Unterscheidung spiegelt sich in der Sanktionierung der jeweiligen Verstöße wider: Während ein A-Verstoß eine sofortige Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie die verpflichtende Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar bedeutet, führen erst zwei B-Verstöße zu entsprechenden Maßnahmen.   

Unter Katalog A fallen sämtliche im Straßenverkehr begangene Straftaten, darunter Fahrerflucht, Nötigung, Trunkenheit am Steuer oder das Fahren unter Drogeneinfluss, aber auch schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten wie Telefonieren ohne Freisprechanlage während der Fahrt, die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Missachtung geltender Vorfahrts-, Abstands- oder Überholregeln und Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h.

In Katalog B aufgeführt sind Vergehen wie das Fahren mit abgefahrenen Reifen oder ungesicherter Ladung, die unzureichende Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs oder das Versäumnis eines Termins zur Hauptuntersuchung von mehr als acht Monaten. Auch wenn du in der Probezeit mit nur einem B-Verstoß mit einem blauen Auge davonkommen kannst, sind diese als weniger schwerwiegend katalogisierten Verstöße natürlich keine Kavaliersdelikte!

Zusätzliche Maßnahmen    

Die ohnehin schon schmerzhafte Verlängerung der Probezeit geht mit weiterführenden Maßnahmen einher. Wer mit einem A- oder zwei B-Verstößen auffällt, muss an einem Aufbauseminar teilnehmen und innerhalb der verordneten Frist eine entsprechende Bescheinigung vorweisen. Ansonsten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Inhaltlich geht es in den von speziell ausgebildeten Fahrlehrern geleiteten Kursen um die Aufarbeitung der Verkehrsverstöße und die neuerliche Vermittlung verkehrsrechtskonformen Verhaltens. Die Kosten von bis zu 400 Euro trägt der Fahranfänger.

Bei einer erneuten Auffälligkeit in Form eines weiteren A-Verstoßes bzw. zwei weiterer B-Verstöße in der nun verlängerten Probezeit, erhalten Fahranfänger eine behördliche Verwarnung sowie die Empfehlung zur freiwilligen Teilnahme an einer – ebenfalls kostenpflichtigen – verkehrspsychologischen Beratung.

Wenn es nach absolviertem Aufbauseminar und ausgeteilter schriftlicher Verwarnung wiederum zu entsprechenden Verstößen kommt, wird der Führerschein eingezogen und für mindestens drei Monate einbehalten.

Sicher durch die Probezeit!

Statistisch betrachtet sind Fahranfänger besonders unfallgefährdet. Dabei liegen die Ursachen vor allem in einer aus mangelnden Erfahrungswerten resultierenden Fehleinschätzung, etwa in Bezug auf Geschwindigkeit und Reaktionsvermögens, Bremsweg oder Abstand zu anderen Fahrzeugen. Als frischgebackener Verkehrsteilnehmer solltest du dir diese noch nicht hinreichend ausgebildete Routine bewusst machen und am Steuer besondere Vorsicht walten lassen. Eine aufmerksame und vorausschauende Fahrweise ist unabhängig der tatsächlichen Fahrpraxis ratsam. Erfahrene Fahrer entwickeln jedoch mit der Zeit gewisse Automatismen, nicht nur in den mechanischen Bewegungsabläufen, sondern auch in Form eines Gespürs für Situationen und das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.

Als Fahranfänger hingegen erfordert grundsätzlich jede Sekunde auf der Straße dein volles Konzentrationsvermögen. Auf unnötige Ablenkung solltest du deshalb ebenso rigoros verzichten wie auf Alkohol, schließlich gilt während der Probezeit die Null-Promille-Grenze.

Gleichzeitig solltest du dich von den in der Probezeit drohenden, verschärften Sanktionen nicht verunsichern lassen. Schließlich hast du deine Eignung als selbstständiger Verkehrsteilnehmer mit erfolgreicher Beendigung der Führerscheinausbildung bereits bewiesen. Im Idealfall gewöhnst du dir mit Beginn der Probezeit einen sicheren und souveränen Fahrstil an, den du dann im weiteren Verlauf deiner hoffentlich langjährigen Karriere als Autofahrer perfektionierst.          

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Mit der richtigen Ausbildung ist die Probezeit für dich kein Problem. Wir machen aus dir in kürzester Zeit einen Profi am Steuer – von der ersten Fahrstunde bis zur bestandenen Prüfung und darüber hinaus! Nimm noch heute Kontakt auf, wir beraten dich jederzeit gerne zu unseren flexiblen Ausbildungsmodellen.